Psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen wird von Menschen genutzt, die aufgrund Ihrer Erkrankung ausgegrenzt und stigmatisiert werden können, in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein können und gegebenenfalls gegen ihren Willen in eine Institution eingewiesen werden. Deshalb sind im Umgang mit dieser besonders verletzlichen Patientengruppe ethische und damit normative Vorgaben gesetzlich verankert, wie sie unter anderem in der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt sind. Gerade die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus der Grundrechteperspektive zu den Extremsituationen der Zwangsbehandlung gegen den aktuell geäußerten Willen einer Person machen deutlich, dass Beziehungs- und Strukturqualität notwendige Voraussetzungen für eine adäquate Behandlung sind. Denn nur in intensiver Kommunikation und im Rahmen einer therapeutischen Beziehung sind entsprechende Versuche der Deeskalation erfolgreich möglich. Für den gesamten Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie gilt heute empirisch gesichert, die Unabdingbarkeit psychotherapeutischer und unterstützender Gesprächsangebote und das Primat der Behandlung im Lebensumfeld. Dazu werden vernetzte Therapieangebote und personelle Ressourcen für die Netzwerkbildung benötigt. Psychiatrische Versorgung ist nie und kann nie eine medikamentöse oder anderweitig rein technische Intervention sein, die im Sinne der Ressourcenoptimierung beliebig beschleunigt und rationiert werden kann. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist nach der UN-Kinderrechtskonvention ein geeignetes therapeutisches Milieu zu schaffen, welches den Entwicklungsbedürfnissen angemessen ist. ...
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